1. Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten 🇨🇭
Nach Art. 6 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (z. B. Kanton Zürich) müssen Veranstalter*innen bei Events mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben ein sanitätsdienstliches Konzept erstellen und umsetzen. Kosten dafür trägt der Veranstalter .
Grundlage sind die Richtlinien des Interverbands für Rettungswesen (IVR), die Veranstaltungsschutz und Erste Hilfe definieren – diese gelten als verbindliche Empfehlungen .
2. Wann ist eine Eventsanität erforderlich
Nach den IVR‑Richtlinien, zusammengefasst in FAQs und Merkblättern:
Kein Sanitätsdienst nötig, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter 1’500 Besucher
Dauer ≤ 3 Stunden
Rettungsfahrzeit zur nächsten notärztlichen Versorgung ≤ 10 Minuten
geringes Verletzungsrisiko
keine Risikogruppen (z. B. viele ältere oder gesundheitlich angeschlagene Gäste)
Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist – insbesondere bei mehr als 1’500 Gästen oder erhöhtem Risiko – ist ein Sanitätsdienst verpflichtend.
3. Pflichten der Veranstaltenden
Bei Veranstaltungen mit höherem Risiko oder vielen Teilnehmenden sind folgende Punkte zu beachten:
Erarbeitung eines Sanitätskonzepts durch die Veranstalterin/die Veranstalter
Information der örtlichen Rettungsdienste (z. B. Notruf 144, regionale Rettungsorganisationen) mindestens 2–3 Monate im Voraus (je nach Kanton)
4. Inhalt eines sanitätsdienstlichen Konzepts
Ein vollständiges Konzept enthält typischerweise:
Risikoabschätzung der Veranstaltung (Menge, Stimmung, Publikumsstruktur)
Anzahl und Qualifikation des Personals (z. B. IVR-zertifizierte Sanitäter)
Sanitätsinfrastruktur (Behandlungszonen, Zelte, Rettungsfahrzeuge)
Kommunikations- und Übergabepunkte mit Rettungsdienst/Spitälern
Notfall- und Grossschaden-Management (z. B. bei Massenanfall)
